RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0207

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §59 Abs1;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Die Zurücknahme des Taxilenkerausweises ohne Festsetzung der Dauer der Zurücknahme würde dem Gesetz widersprechen (vgl zur Lenkerberechtigung E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Der angefochtene Bescheid ist daher ungeachtet des auf die Dauer der Zurücknahme beschränkten Beschwerdepunktes mangels Trennbarkeit zur Gänze, sohin auch im Ausspruch über die Zurücknahme aufzuheben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030207.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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