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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;Rechtssatz
Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1972 "Aufwendungen ZUR ..."
bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130121.X01Im RIS seit
17.02.1988Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016