RS Vwgh 1988/2/17 85/13/0121

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;

Rechtssatz

Die Formulierung im § 16 Abs 1 EStG 1972 "Aufwendungen ZUR ..."

bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130121.X01

Im RIS seit

17.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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