RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0158

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Unter den Personenkreis des § 4 Abs 1 StVO 1960 fallen alle Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030158.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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