RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0185

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Leugnet der einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO Beschuldigte, zur Tatzeit am Unfallsort anwesend gewesen zu sein, ohne jedoch im Verfahren Angaben darüber zu machen, wer sonst sein Kraftfahrzeug gelenkt habe oder aus welchen Gründen er solche Angaben nicht machen könne, verweigert er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und darf die Behörde den Schluss ziehen, der Beschuldigte selbst sei der Lenker gewesen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030185.X02

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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