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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten" im § 10 Abs 2 Z 17 UStG ist insofern enger als der im § 38 Abs 4 EStG 1972 verwendete Begriff der Verwertung von Urheberrechten, als unter Verwertung von Rechten auch die unmittelbare Verwertung durch den Urheber selbst zu verstehen ist. Von Entgelten aus der Einräumung bzw Übertragung oder Wahrnehmung solcher Rechte kann hingegen nur gesprochen werden, wenn dem Urheber von einem Dritten, der die Urheberrechte verwertet oder wahrnimmt, Entgelte zufließen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von RechtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130217.X04Im RIS seit
17.02.1988