RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0204

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1144/65 E 28. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wertung einer Landfläche als Strasse nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen Absperrketten von Pfeiler zu Pfeiler gespannt sind oder waren, zumal da der Platz unter dem Bogen irgendwie für jedermanns Straßenverkehr benutzbar bleibt, wenn auch jeweils nur bis zu einer derartigen Kette. Der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche geht durch Anbringung solcher Ketten in diesen Bögen ebenso wenig verloren, wie an den Stellen, an denen zur Sicherung etwa des Fußgängerverkehrs an Gehsteigen aus Gründen der Verkehrssicherheit Ketten angebracht sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X01

Im RIS seit

29.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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