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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1144/65 E 28. November 1966 RS 1Stammrechtssatz
Für die Wertung einer Landfläche als Strasse nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen Absperrketten von Pfeiler zu Pfeiler gespannt sind oder waren, zumal da der Platz unter dem Bogen irgendwie für jedermanns Straßenverkehr benutzbar bleibt, wenn auch jeweils nur bis zu einer derartigen Kette. Der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche geht durch Anbringung solcher Ketten in diesen Bögen ebenso wenig verloren, wie an den Stellen, an denen zur Sicherung etwa des Fußgängerverkehrs an Gehsteigen aus Gründen der Verkehrssicherheit Ketten angebracht sind.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X01Im RIS seit
29.12.2005