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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0058 B 8. Juli 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes, bei welchem in einer Ausfertigung die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt, ist nicht als Befolgung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages anzusehen, da diese Ausfertigung mit den übrigen nicht "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG ist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030289.X01Im RIS seit
11.03.2008