RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0289

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0058 B 8. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes, bei welchem in einer Ausfertigung die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehlt, ist nicht als Befolgung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages anzusehen, da diese Ausfertigung mit den übrigen nicht "gleichlautend" iSd § 24 Abs 1 VwGG ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030289.X01

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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