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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Hat sich der Täter ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund selbst in eine Zwangslage begeben, die er voraussehen konnte, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung mehrere Kilometer von einem Betrieb entfernt, für den der Beschuldigte die Brandwache übernommen hatte; der Beschuldigte hätte sich nur so weit vom Betrieb entfernen dürfen, dass er dem Erfordernis, im Alarmfall unverzüglich an Ort und Stelle sein zu können, auch ohne Verletzung von Rechtsvorschriften hätte nachkommen können) (Hinweis E 25.5.1984, 84/17/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030023.X01Im RIS seit
17.02.1988