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L65000 Jagd WildNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH auf den Anlaßfall wirkt die Aufhebung der Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes in § 120 Abs 2 NÖ JagdG 1974, die die Zusammensetzung und die Mitgliederbestellung der Oberkommission regeln, auf einen ua den Anlaß eines entsprechenden Gesetzesprüfungsantrages des VwGH bildenden Beschwerdefall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits zum Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Oberkommission bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht zuständig war (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0203).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission ZusammensetzungJagdschaden Wildschaden Verfahren Rechtsmittelbehörde OberkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030010.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010