RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0010

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
B-VG Art140 Abs7;
JagdG NÖ 1974 §120 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH auf den Anlaßfall wirkt die Aufhebung der Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes in § 120 Abs 2 NÖ JagdG 1974, die die Zusammensetzung und die Mitgliederbestellung der Oberkommission regeln, auf einen ua den Anlaß eines entsprechenden Gesetzesprüfungsantrages des VwGH bildenden Beschwerdefall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits zum Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Oberkommission bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht zuständig war (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0203).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission ZusammensetzungJagdschaden Wildschaden Verfahren Rechtsmittelbehörde Oberkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030010.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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