RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0167

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass die Beladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers um 5210 kg überschritten worden sei, weist zwar Mängel auf, diese sind aber nicht derart, dass die Änderung dadurch missverständlich wäre und keinen Sinn ergäbe. Es besteht kein Zweifel, dass die Berufungsbehörde damit lediglich das Ausmaß der Überladung berichtigen wollte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030167.X04

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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