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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass die Beladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers um 5210 kg überschritten worden sei, weist zwar Mängel auf, diese sind aber nicht derart, dass die Änderung dadurch missverständlich wäre und keinen Sinn ergäbe. Es besteht kein Zweifel, dass die Berufungsbehörde damit lediglich das Ausmaß der Überladung berichtigen wollte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030167.X04Im RIS seit
18.11.2005