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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §6 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J J in E, geboren 1980, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Gartenweg 108, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Mai 2005, Zl. 260.152/0-III/07/05, betreffend §§ 6 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 1 und 2 iVm § 6 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste gemäß seinem Vorbringen am 8. April 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Nach Einvernahmen am 12. und 14. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 18. April 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 1997 (in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101; im Folgenden: AsylG) als offensichtlich unbegründet ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Sie stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia "gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes" zulässig sei (Spruchpunkt 2.) und sie wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Begründend verwies sie vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage versucht habe, eine falsche Identität und Staatsangehörigkeit vorzuspiegeln. Es gebe keine Zweifel, dass der Asylwerber - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen - die Behörden über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht bzw. zu täuschen versucht habe. Auch sonst läge kein begründeter Hinweis auf seine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe vor. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
zu I.:
Bei ihrem Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3.) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen (vgl. dazu im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, mwN; zur Anwendbarkeit in Fällen des § 6 Abs. 3 AsylG im Besonderen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108, vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0278, und vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0016).
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 10. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010410.X00Im RIS seit
04.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008