Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Beachte
Siehe jedoch: 81/02/0360 E 17. Dezember 1982 VwSlg 10936 A/1982 RS 2; 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 1;Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Abs 1 genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Abs 1 nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.
Schlagworte
Meldepflicht IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030158.X03Im RIS seit
01.12.2005