RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Beachte

Siehe jedoch: 81/02/0360 E 17. Dezember 1982 VwSlg 10936 A/1982 RS 2; 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 1;

Rechtssatz

Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO darf eine Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle nur dann unterbleiben, wenn ALLE in Abs 1 genannten Personen einander Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Wortfolge im zweiten Satz "oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist" betrifft nur Fälle, in denen der Schaden im Vermögen einer Person eingetreten ist, die von Abs 1 nicht erfasst ist, so zB wenn ein Fahrzeug einen Zaun oder eine Auslage beschädigt.

Schlagworte

Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030158.X03

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten