RS Vwgh 1988/2/17 86/13/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1217/79 E 6. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" werden nach der Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Hinweis E 23.11.1977, 410/77, E 10.4.1973, 1632/72 und E 30.4.1965, 2325/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130174.X01

Im RIS seit

17.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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