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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1217/79 E 6. Mai 1980 RS 4Stammrechtssatz
Unter dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" werden nach der Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Hinweis E 23.11.1977, 410/77, E 10.4.1973, 1632/72 und E 30.4.1965, 2325/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130174.X01Im RIS seit
17.02.1988