RS Vwgh 1988/2/18 88/09/0002

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides können gegenüber einer Person erst dann eintreten, wenn er dieser gegenüber ERLASSEN ist (Hinweis auf B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090002.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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