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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Rechtssatz
Eine zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Beschäftigung beim antragstellenden Arbeitgeber begonnene Beschäftigung steht der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nur dann entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) behördlichen Entscheidung noch nicht "beendet" ist. Die ausgeübte Beschäftigung ist erst dann als "beendet" anzusehen, wenn mit der beantragten Beschäftigung kein Fortsetzungszusammenhang besteht (Hinweis auf E 2.3.1983, 81/01/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090267.X02Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012