RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0274

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §66 Abs4;
BEinstG §9 Abs1;
InvEG 1969 §10 idF 1985/567;
InvEG 1969 §9 Abs1 idF 1985/567;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Invalideneinstellungsgesetz (ab Novelle BGBl 721/1988 Behinderteneinstellungsgesetz genannt) ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Entrichtung für den Ausgleichstaxenschuldner nicht kraft Gesetzes besteht, sondern der behördlichen Vorschreibung bedarf, die jährlich im nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat daher im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist. Ob dies der Fall ist und bejahendenfalls in welcher Höhe der Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist, ist an Hand der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090274.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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