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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus dem Invalideneinstellungsgesetz (ab Novelle BGBl 721/1988 Behinderteneinstellungsgesetz genannt) ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Entrichtung für den Ausgleichstaxenschuldner nicht kraft Gesetzes besteht, sondern der behördlichen Vorschreibung bedarf, die jährlich im nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat daher im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist. Ob dies der Fall ist und bejahendenfalls in welcher Höhe der Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist, ist an Hand der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090274.X01Im RIS seit
11.07.2001