RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0289

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Beweisführung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die konkrete (beantragte) Beschäftigung zulässt, erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird und eine den (objektiv berechtigten) Anforderungen an die beantragte Tätigkeit entsprechende Ersatzkraftstellung nicht von vornherein als offenkundig aussichtslos angesehen werden muss (Hinweis auf E 25.11.1987, 87/09/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090289.X02

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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