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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Beweisführung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die konkrete (beantragte) Beschäftigung zulässt, erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird und eine den (objektiv berechtigten) Anforderungen an die beantragte Tätigkeit entsprechende Ersatzkraftstellung nicht von vornherein als offenkundig aussichtslos angesehen werden muss (Hinweis auf E 25.11.1987, 87/09/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090289.X02Im RIS seit
18.04.2006