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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Für die Prüfung der Frage, ob Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die konkrete Beschäftigung zulassen, reicht die laut Computerausdruck vorgenommene Ersatzkraftstellung von vierzehn namentlich genannten Arbeitssuchenden nicht aus, wenn sich der Aktenlage nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund ein Arbeitsverhältnis einer dieser Personen mit dem Bewilligungswerber nicht zustande gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090266.X03Im RIS seit
07.04.2006