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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn iVm der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis auf E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). Ein derartiger Geschäftsführer steht seinem Typus nach dem Arbeitgeber näher als dem Arbeitnehmer. Im Hinblick auf den Regelungsinhalt des AuslBG kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis angesehen werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher keiner Beschäftigungsbewilligung iSd § 3 Abs 1.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090267.X07Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012