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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0124 E 8. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Bestimmung des § 90 Abs 1 erster Satz KOVG kann nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bzw. bestimmter Sachverständiger besteht. (Hinweis auf E 25.10.1983, 83/09/0095)
Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)Gutachten neues WiederaufnahmeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090055.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010