RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0234

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist der Überprüfbarkeit entzogen, wenn er in sprachlicher Hinsicht Abkürzungen enthält, die - abgesehen von ihrer Verwendung in Fachkreisen - nicht allgemein gebräuchlich bzw. verständlich sind.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090234.X04

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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