RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0274

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §66 Abs4;
BEinstG §9 Abs1;
InvEG 1969 §10 idF 1985/567;
InvEG 1969 §9 Abs1 idF 1985/567;
VwRallg;

Rechtssatz

Die näheren Modalitäten der nach dem InvEG 1969 von der (bescheidmäßigen) Vorschreibung der Ausgleichstaxe abhängigen Leistungspflicht, wie Fälligkeit, Verzugszinsen, Ratenzahlung, die Pflicht zur Entrichtung von Stundungszinsen, richten sich - lege non distinguente - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Vorschreibungsbescheides, der die Leistungspflicht auslöst.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090274.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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