RS Vwgh 1988/2/18 88/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Wenn der Bescheid von vornherein eine andere Person als Adressaten nennt, kann der Bescheid auch dann nicht als gegen den Bf (- der die Berufung erhoben hatte - ) erlassen gelten, obgleich diesem eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt worden ist (Hinweis auf E 8.9.1987, 86/09/0023).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090002.X03

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten