Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn der Bescheid von vornherein eine andere Person als Adressaten nennt, kann der Bescheid auch dann nicht als gegen den Bf (- der die Berufung erhoben hatte - ) erlassen gelten, obgleich diesem eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt worden ist (Hinweis auf E 8.9.1987, 86/09/0023).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090002.X03Im RIS seit
06.12.2006