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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Selbst dann, wenn die besonderen Anforderungen, die die bf Partei an die Tätigkeit "Serviererin" im Hinblick auf besondere Sprachkenntnisse (hier: serbokroatisch oder türkisch) gestellt hat, objektiv berechtigt sein sollten, muss die Stellung von diesen Anforderungen entsprechenden Ersatzkräften nicht von vornherein als offenkundig aussichtslos angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090289.X03Im RIS seit
18.04.2006