RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0268

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn der Bf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass auf von ihm im Verfahren erstattete Stellungnahmen bzw. Beschwerden nicht bzw. nicht entsprechend eingegangen worden ist, so macht er in Wahrheit eine mangelnde Bescheidbegründung geltend.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090268.X01

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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