RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0257

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Aktenvermerkes darüber, dass der Ausländer nicht mehr benötigt werde, in der Bescheidbegründung nicht zur Darstellung gelangte, hatte der Bewilligungswerber nach dem AuslBG auch nach der Aktenlage keine Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren zu diesem Faktum bzw. zu dieser "Beurkundung" Stellung zu nehmen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (Hinweis auf E 21.1.988, 87/09/022/9.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090257.X02

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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