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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Aktenvermerkes darüber, dass der Ausländer nicht mehr benötigt werde, in der Bescheidbegründung nicht zur Darstellung gelangte, hatte der Bewilligungswerber nach dem AuslBG auch nach der Aktenlage keine Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren zu diesem Faktum bzw. zu dieser "Beurkundung" Stellung zu nehmen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (Hinweis auf E 21.1.988, 87/09/022/9.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090257.X02Im RIS seit
18.04.2006