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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs6 idF 1986/111;Rechtssatz
Der neue Abs 6 des § 67 ASVG (Novelle, BGBl 1986/111) ist eine flankierende Maßnahme, um eine missbräuchliche Umgehung des § 67 Abs 4 ASVG zu verhindern; das Naheverhältnis der in Absatz 6 aufgezählten Personen zum Betriebsvorgänger erleichtert nämlich den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften als Veräußerungsgeschäften, die die Erwerberhaftung nach Absatz 4 nicht mehr eintreten lassen würden. In manchen Fällen könnten derartige Rechtsgeschäfte auch nur zum Schein abgeschlossen werden, um ein tatsächlich vorliegendes Veräußerungsgeschäft zu verdecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986090060.X05Im RIS seit
09.06.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009