RS Vwgh 1988/2/19 AW 87/06/0045

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 87/06/0044 B 19. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung - Der VwGH kann im vorliegenden Fall nicht finden, dass die Gebrauchnahme der Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO, deren Erteilung von einem Anrainer mittels Vorstellung bekämpft wurde, die mit dem nunmehr von diesem Anrainer angefochtenen Bescheid abgewiesen wird, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die aufschiebende Wirkung hat nur für diese Zeit Geltung - bei Abwägung aller berührten Interessen - dazu gehören auch die der mitbeteiligten Partei - einen für den Anrainer unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Die vom Anrainer vorgebrachten Nachteile können im übrigen nur mittelbar auf die Widmungsbewilligung zurückgeführt werden. Zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einkaufszentrums ist auch eine Baubewilligung erforderlich, wobei der Nachbar Parteistellung hat. Sollte im übrigen die Widmungsbewilligung auf Grund eines Erfolges der vorliegenden Beschwerde aufgehoben werden, wäre damit auch einer allenfalls zwischenweilig erteilten Baubewilligung gem § 2 Abs. 1 der Stmk. BauO nachträglich der Boden entzogen.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1987060045.A01

Im RIS seit

27.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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