Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Ausspruch, dass bis zur Wiedererlangung der "gesundheitlichen" Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, verletzt keine Recht des Bfrs, wenn sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Klarheit ergibt, dass die Lenkerberechtigung mangels geistiger Eignung entzogen worden ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110218.X02Im RIS seit
13.06.2006