RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0218

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausspruch, dass bis zur Wiedererlangung der "gesundheitlichen" Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, verletzt keine Recht des Bfrs, wenn sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Klarheit ergibt, dass die Lenkerberechtigung mangels geistiger Eignung entzogen worden ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110218.X02

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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