RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0247

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Beachte

(Aufhebung der Festsetzung der Zeit mit 2 Jahren bei völliger Unbescholtenheit vor dem Unfall mit tödlichem Ausgang, Blutalkoholgehalt ca. 2 Promille)

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung bis zu dem Vorfall nicht nur kein Alkoholdelikt begangen hat, sondern überhaupt ohne Vorstrafen war, spielt bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG eine entscheidende Rolle (Hinweis auf E 20.2.1985, 84/11/0091, E 9.10.1985, 85/11/0152). Auf die Unfallfolgen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110247.X02

Im RIS seit

20.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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