RS Vwgh 1988/2/19 88/11/0023

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem Abtretungsbeschluß des VfGH (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH) kommt eine für den VwGH bindende Wirkung hinsichtlich der Qualifikation des Beschwerdegegenstandes (hier: Zur Frage, welcher Bescheid Anfechtungsgegenstand ist, der ausdrücklich als Beschwerdegegenstand bezeichnete Bescheid des Militärkommandos oder der nicht als solcher bezeichnete Berufungsbescheid des BMLV, von dem nur eine Ausfertigung der Beschwerde beigelegt wurde) nicht zu (Hinweis E 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110023.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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