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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Einem Abtretungsbeschluß des VfGH (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH) kommt eine für den VwGH bindende Wirkung hinsichtlich der Qualifikation des Beschwerdegegenstandes (hier: Zur Frage, welcher Bescheid Anfechtungsgegenstand ist, der ausdrücklich als Beschwerdegegenstand bezeichnete Bescheid des Militärkommandos oder der nicht als solcher bezeichnete Berufungsbescheid des BMLV, von dem nur eine Ausfertigung der Beschwerde beigelegt wurde) nicht zu (Hinweis E 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110023.X01Im RIS seit
11.07.2001