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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Bei einem nicht fristgerecht gestellten Verfahrenshilfeantrag beginnt mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe) die Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht neuerlich zu laufen. Diese Rechtsfolge tritt gem § 26 Abs 3 erster Satz VwGG nur dann ein, wenn die Partei INNERHALB der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110166.X02Im RIS seit
07.06.2006