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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem WehrG ist zu entnehmen, dass die Abhaltung von Truppenübungen aus den im 1. Satz des § 28 Abs 2 WehrG genannten Gründen an sich militärisch erforderlich ist. Die jederzeitige Einberufung zu Truppenübungen im Rahmen der in § 28 Abs 2 WehrG genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf deshalb insofern keiner näheren Begründung. Die Tatsache, dass im Bescheid zu seiner Begründung lediglich verba legalia aufscheinen, bewirkt für sich noch keine Rechtswidrigkeit. (Hinweis auf E 15.12.1978, 1539/78, erg zur § 29 Abs 9 WehrG).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110197.X02Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010