RS Vwgh 1988/2/19 87/18/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Zitierung des § 9 VStG im Schuldspruch ist verfehlt, wenn AN

DER IDENTITÄT DER PHYSISCHEN PERSON DES UNTERNEHMENSINHABERS MIT

DEM BESCHULDIGTEN ALS ZULASSUNGSBESITZER KEIN ZWEIFEL BESTEHT.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180130.X04

Im RIS seit

19.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten