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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Die Zitierung des § 9 VStG im Schuldspruch ist verfehlt, wenn AN
DER IDENTITÄT DER PHYSISCHEN PERSON DES UNTERNEHMENSINHABERS MIT
DEM BESCHULDIGTEN ALS ZULASSUNGSBESITZER KEIN ZWEIFEL BESTEHT.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180130.X04Im RIS seit
19.02.1988