RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0166

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1 Abs1;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §73;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde im Verfahren vor dem Landeshauptmann betreffend Entziehung einer Lenkerberechtigung eine Vollmacht erteilt, so ist die Behauptung, die Vollmacht betreffe nicht das Berufungsverfahren vor dem Bundesminister, nicht berechtigt, wenn sich weder in der Urkunde selbst noch in einer sonstigen Äußerung eine solche Einschränkung findet. Auch die Umstände, dass der mit einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes verbundene Wiedereinsetzungsantrag offenbar von der Partei selbst verfasst und eingebracht wurde, dass der die Wiederaufnahme bewilligende Bescheid des Landeshauptmannes der Partei selbst und nicht deren Vertreter zugestellt wurde, und daß auch das wieder aufgenommene Verfahren vor dem BM allein mit der Partei durchgeführt wurde, lassen nicht den Schluss zu, dass die Vollmacht erloschen wäre (hier: daher aufrechte Zustellbevollmächtigung).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110166.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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