RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0137

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Der aufrechte Bestand der Lenkerberechtigung sagt nichts darüber aus, ob deren Besitzer die hiefür erforderliche Eignung, darunter auch die Verkehrszuverlässigkeit, tatsächlich aufweist, kann doch ihr Mangel u. a. - in Ansehung bestimmter Kraftfahrzeuggruppen - versehentlich nicht (früher) zum Anlass für eine Entziehungsmaßnahme genommen worden sein. Entzieht daher die Behörde die Lenkerberechtigung hinsichtlich dieser übersehenen Kraftfahrzeuggruppen zu einem späteren Zeitpunkt, so trägt sie lediglich dem Verbot Rechnung, eine rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung anzuordnen (Hinweis auf E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). (hier: Dem Bf wurde zunächst im Mandatsverfahren die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen A und C, die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen B, F und G hingegen erst 8 Monate später im ordentlichen Verfahren entzogen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110137.X01

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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