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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;Rechtssatz
Der aufrechte Bestand der Lenkerberechtigung sagt nichts darüber aus, ob deren Besitzer die hiefür erforderliche Eignung, darunter auch die Verkehrszuverlässigkeit, tatsächlich aufweist, kann doch ihr Mangel u. a. - in Ansehung bestimmter Kraftfahrzeuggruppen - versehentlich nicht (früher) zum Anlass für eine Entziehungsmaßnahme genommen worden sein. Entzieht daher die Behörde die Lenkerberechtigung hinsichtlich dieser übersehenen Kraftfahrzeuggruppen zu einem späteren Zeitpunkt, so trägt sie lediglich dem Verbot Rechnung, eine rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung anzuordnen (Hinweis auf E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). (hier: Dem Bf wurde zunächst im Mandatsverfahren die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen A und C, die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen B, F und G hingegen erst 8 Monate später im ordentlichen Verfahren entzogen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110137.X01Im RIS seit
02.06.2006