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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66 Abs1;Rechtssatz
Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110238.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017