RS Vwgh 1988/2/19 88/18/0016

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Werden zwar vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nicht jedoch in der Berufung selbst begründete Einwendungen erhoben, so ist die Berufung zurückzuweisen, da § 63 Abs 3 AVG ausdrücklich vorsieht, dass die BERUFUNG selbst einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180016.X04

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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