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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Werden zwar vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, nicht jedoch in der Berufung selbst begründete Einwendungen erhoben, so ist die Berufung zurückzuweisen, da § 63 Abs 3 AVG ausdrücklich vorsieht, dass die BERUFUNG selbst einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180016.X04Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010