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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0118 B 20. März 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die volle Unbefangenheit des abgelehnten Mitgliedes des VwGH wird lediglich deswegen in Zweifel gezogen, weil dieses Mitglied andere nicht näher bezeichnete Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf dessen Einkommensverhältnisse abgewiesen hat. Derartige Entscheidungen lassen aber nicht schon deshalb Zweifel an der vollen Unbefangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Gerichtshofes aufkommen, weil sie der betreffenden Partei nicht rechtsrichtig erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180018.X01Im RIS seit
11.03.2008