RS Vwgh 1988/2/19 88/18/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0118 B 20. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die volle Unbefangenheit des abgelehnten Mitgliedes des VwGH wird lediglich deswegen in Zweifel gezogen, weil dieses Mitglied andere nicht näher bezeichnete Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf dessen Einkommensverhältnisse abgewiesen hat. Derartige Entscheidungen lassen aber nicht schon deshalb Zweifel an der vollen Unbefangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Gerichtshofes aufkommen, weil sie der betreffenden Partei nicht rechtsrichtig erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180018.X01

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten