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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0094 E 27. November 1987 RS 2 (hier: 40 km/h)Stammrechtssatz
Die Angaben des Meldungslegers, die Verkehrslichtsignalanlage habe sich auf Gelb umgeschaltet als das Fahrzeug des Beschuldigten ca. 30 m von der Haltelinie entfernt gewesen sei, wobei der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h eingehalten habe, wären wegen der weiteren Angabe des Meldungslegers, der Beschuldigte sei bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren, dann in Zweifel zu ziehen gewesen, wenn sich auf Grund einer (erforderlichen, von der Behörde jedoch nicht durchgeführten) Prüfung des Phasenschaltplanes der Verkehrslichtsignalanlage ergeben hätte, dass in der Zeit von 3,6 Sekunden (=die Zeit vom Aufleuchten des Gelblichtes bis zum Erreichen der Haltelinie) das Gelblicht bereits auf Rotlicht umgeschaltet worden wäre.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180123.X03Im RIS seit
20.10.2005