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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs6;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 48 Abs 6 StVO kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dass an einem vor einer Kreuzung aufgestellten Verkehrszeichen (hier: 30 m vor jener Straßenstelle entfernt, auf welche sich dieses Zeichen bezieht) eine Zusatztafel anzubringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180139.X05Im RIS seit
20.10.2005