RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0082

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1 idF 1982/199;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0091 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG idF der Nov 1982..., die Parteien können sich davon "an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten anfertigen lassen", ergibt sich, daß zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst, als auch für die Behörden "im Amte" Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen. Es läßt sich jedoch daraus kein Recht ableiten, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110082.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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