RS VwGH Beschluss 1988/02/19 AW 87/06/0044

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung - Der VwGH kann im vorliegenden Fall nicht finden, dass die Gebrauchnahme der Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO, deren Erteilung von einem Anrainer mittels Vorstellung bekämpft wurde, die mit dem nunmehr von diesem Anrainer angefochtenen Bescheid abgewiesen wird, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die aufschiebende Wirkung hat nur für diese Zeit Geltung - bei Abwägung aller berührten Interessen - dazu gehören auch die der mitbeteiligten Partei - einen für den Anrainer unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Die vom Anrainer vorgebrachten Nachteile können im übrigen nur mittelbar auf die Widmungsbewilligung zurückgeführt werden. Zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einkaufszentrums ist auch eine Baubewilligung erforderlich, wobei der Nachbar Parteistellung hat. Sollte im übrigen die Widmungsbewilligung auf Grund eines Erfolges der vorliegenden Beschwerde aufgehoben werden, wäre damit auch einer allenfalls zwischenweilig erteilten Baubewilligung gem § 2 Abs. 1 der Stmk. BauO nachträglich der Boden entzogen.

Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Im RIS seit
27.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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