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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde darf sich auf die von der Gendarmerie angefertigte Skizze (hier: über die Position eines Verkehrszeichens) stützen, zumal der Beschuldigte die Richtigkeit der Skizze nicht in Zweifel gezogen hat. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch darauf, bei der Aufnahme der dieser Skizze zu Grunde liegenden Daten durch die Gendarmerie anwesend zu sein.
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180139.X01Im RIS seit
20.10.2005