RS Vwgh 1988/2/19 87/18/0139

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde darf sich auf die von der Gendarmerie angefertigte Skizze (hier: über die Position eines Verkehrszeichens) stützen, zumal der Beschuldigte die Richtigkeit der Skizze nicht in Zweifel gezogen hat. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch darauf, bei der Aufnahme der dieser Skizze zu Grunde liegenden Daten durch die Gendarmerie anwesend zu sein.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180139.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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