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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift), sieht ein Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des VwGH (auch wenn sie im Dreiersenat ergangen sind) nicht vor. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem VwGH ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110249.X01Im RIS seit
11.03.2008