RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0249

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift), sieht ein Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des VwGH (auch wenn sie im Dreiersenat ergangen sind) nicht vor. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem VwGH ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110249.X01

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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