RS Vwgh 1988/2/19 87/18/0115

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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L63002 Rinderzucht Tierzucht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
TierzuchtförderungsG Krnt 1975 §25a Abs4 lite;

Rechtssatz

Innerhalb der von der Verfassung vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung ist die (einfache) Gesetzgebung zur näheren Festlegung der Zuständigkeiten berufen (Art 18 Abs 1 B-VG); sie hat zu normieren, welches Organ eine bestimmte Aufgabe zu besorgen hat. Die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde muss durch Gesetz bestimmt sein. (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 80,81) Es genügt nicht, wenn sich "indirekt" eine Zuständigkeit der Behörde aus dem Gesetz (hier: § 25 a Abs 4 lit e Krnt TierzuchtförderungsG) ableiten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180115.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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