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L63002 Rinderzucht Tierzucht KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Innerhalb der von der Verfassung vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung ist die (einfache) Gesetzgebung zur näheren Festlegung der Zuständigkeiten berufen (Art 18 Abs 1 B-VG); sie hat zu normieren, welches Organ eine bestimmte Aufgabe zu besorgen hat. Die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde muss durch Gesetz bestimmt sein. (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 80,81) Es genügt nicht, wenn sich "indirekt" eine Zuständigkeit der Behörde aus dem Gesetz (hier: § 25 a Abs 4 lit e Krnt TierzuchtförderungsG) ableiten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180115.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016