RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0247

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache und ihrer Wertung ist im Unterschied von der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung das Unfallgeschehen (Überholen eines Gendarmeriefahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit, in der Folge Niederfahren eines am linken Fahrbahnrandes entgegenkommenden Fußgängers) als einheitlicher Lenkvorgang zu qualifizieren (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110247.X03

Im RIS seit

20.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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