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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache und ihrer Wertung ist im Unterschied von der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung das Unfallgeschehen (Überholen eines Gendarmeriefahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit, in der Folge Niederfahren eines am linken Fahrbahnrandes entgegenkommenden Fußgängers) als einheitlicher Lenkvorgang zu qualifizieren (Hinweis auf E 29.5.1985, 84/11/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110247.X03Im RIS seit
20.06.2006Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010