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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Aus § 3 Z 5 BundesministerienG 1973 ergibt sich - ebenso wie aus § 17 AVG (Hinweis auf 20.11.1986, 86/02/0091) - auf Zusendung von Akten oder Aktenteilen in Kopie. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf solche Art und Weise nachkommen; ein subjektives Recht auf Erteilung der Auskunft in einer bestimmten Art und Weise ist aber durch § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 nicht gewährleistet (Hinweis auf E 29.3.1982, 81/17/0049)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110082.X03Im RIS seit
29.05.2006