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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den VwGH ist nur der Spruch des Bescheides. Wenn dieser rechtmäßig ist, kann der Bescheid vom VwGH nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X02Im RIS seit
14.01.2002