RS Vwgh 1988/2/22 86/15/0064

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Veröffentlicht am 22.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Überprüfung und etwaigen Aufhebung durch den VwGH ist nur der Spruch des Bescheides. Wenn dieser rechtmäßig ist, kann der Bescheid vom VwGH nicht aufgehoben werden, mag er auch auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen, also von der Behörde unrichtig begründet worden sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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