RS Vwgh 1988/2/22 86/15/0064

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Veröffentlicht am 22.02.1988
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §8 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/06/30 84/15/0047 4

Stammrechtssatz

Die Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte erfolgt nach den Vorschriften des 01ten Teiles des BewG, dh das Gesellschaftsvermögen ist zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung der Komanditisten am Vermögen der Gesellschaft (GmbH & Co KG) entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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