Norm
KVG 1934 §2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/06/30 84/15/0047 4Stammrechtssatz
Die Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte erfolgt nach den Vorschriften des 01ten Teiles des BewG, dh das Gesellschaftsvermögen ist zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung der Komanditisten am Vermögen der Gesellschaft (GmbH & Co KG) entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150064.X01Im RIS seit
14.01.2002